Achtung beim Grundstückskauf: Ist kein Bebauungsplan vorhanden gilt in der Regel §34 des BGB!

In alten Innenstadtlagen und Ortskernen ist häufig kein gültiger Bebauungsplan vorhanden. Ist dies der Fall, so wird in der Regel der §34 des Baugesetzbuches herangezogen. Demnach soll eine Bebauung so konzipiert werden, dass sie sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Das Bauvorhaben muss städtebaulich vertretbar sein. Dabei ist die angrenzende Bebauung zu betrachten.
Eine Erschließung muss so erfolgen, dass
angrenzenden Grundstücke nicht beeinträchtigt werden.
Der Charakter des Ortsbildes ist nach
Möglichkeit durch eine entsprechende Planung zu erhalten. Dabei spielen die Gebäudehöhen, Dachneigung und Firstrichtung eine wichtige Rolle. Aber auch Farbgebung und Materialwahl sind ein wichtiger Faktor.
In historischen Ortschaften wird man daher keine Kunststoff- oder
Aluminiumfenster planen sondern mit Holzfenster arbeiten. Die Farbe der Dacheindeckung muss auf die umgebenden Gebäude abgestimmt werden.
Städtebaulich vertretbar sind Gebäude die sich in ihrer
Höhe und Volumen an der bestehenden Bebauung der angrenzenden orientieren.

Wohnhaus, Bauplanung: Bauatelier W3

Wohnhaus,
Bauplanung: Bauatelier W3

Zur abschließenden Beurteilung der Bebaubarkeit eines solchen Grundstücks empfiehlt es sich eine Bauvoranfrage einzureichen. Dabei wird von dem zuständigen Bauamt die Genehmigungsfähigkeit geprüft und das Bauvorhaben ggf. im Bauausschuss bzw. Gemeinderat besprochen.
Es empfiehlt sich
hierbei die angrenzende Bebauung in einer Straßenabwicklung darzustellen, da nur so beurteilt werden kann ob eine Einfügung gegeben ist.

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