Oft haben unsere Kunden Fragen bezüglich der Garagenplanung. Hierbei geht es häufig darum, ob es möglich ist, die Garage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche an der Grundstücksgrenze zu planen. In diesem Beitrag will das Atelier W3 ein paar Ratschläge für diesen Sonderfall geben.
Zunächst ist zu prüfen ob im Bebauungsplan ein Baufenster für Garagen ausgewiesen ist -und wenn nicht- ob eine Garage auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster) gebaut werden darf.
Ist die Position der Garage dann festgelegt und wird diese direkt an die Grundstücksgrenze geplant so ist zu beachten, dass die Ansichtsfläche der Garage 25qm nicht überschreiten darf. Auch für die Wandhöhe gibt es hier Vorgaben. Diese darf an der niedersten Stelle nicht höher als 3m sein. Für die Ermittlung der Wandhöhe ist der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrunde zu legen.
Außerdem ist zu beachten dass mit der Grenzbebauung eine Gesamtlänge entlang der einzelnen Grundstücksgrenze von 9m und insgesamt 15m nicht überschritten werden darf (§6Abs.1LBO).
Sind diese Rahmenbedingungen eingehalten so ist diese Garage ohne eigene Abstandflächen zulässig und darf auf die Grundstücksflächen gebaut werden.
Beim Sonderfall Tiefgaragen verhält es sich so, dass diese abstandsflächenrechtlich nicht relevant sind, da diese keine Außenwände aufweisen. (§5 Abs.1 und §6 Abs.1 LBO). Tiefgaragen dürfen demnach bis an die Grundstücksgrenze und mit beliebiger Länge geplant werden.