Bauantrag im Kenntnisgabeverfahren oder Genehmigungsverfahren?

Wird ein Bauantrag gestellt so besteht die Möglichkeit dies im Kenntnisgabeverfahren zu tun. Vorrausetzung ist, dass ein qualifizierter Bebauungsplan für das betreffende Grundstück vorliegt.
Liegt es im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes, so muss dieser mindestens Festsetzungen über die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und das Maß (Größe) der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthalten.

Wohnhaus Bauberatung: Atelier W3

Wohnhaus
Bauberatung: Atelier W3

Bei Abweichungen vom Bebauungsplan muss für jede Abweichung ein Antrag auf
Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen gestellt werden. Ist dies der Fall, darf erst mit dem Bau begonnen werden, wenn über diesen Antrag entschieden wurde.
Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine
andere Entscheidung notwendig (z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz), so muss diese zusätzlich zur Kenntnisgabe beantragt werden. Die Genehmigung über Abweichungen, Ausnahmen oder
Befreiungen ist gebührenpflichtig.
Ein Bauantrag im Kenntnisgabeverfahren wird in der Regel innerhalb von vier

Wochen -bis zur Erteilung der Baugenehmigung- bearbeitet und ist damit mir einer deutlichen Zeitersparnis verbunden.
In alten Ortskernen und Innenstadtlagen liegt häufig kein qualifizierter Bebauungsplan vor. Dann ist zwingend ein Genehmigungsverfahren vorgeschrieben. Dies dauert zwar länger bietet aber auch mehr Rechtssicherheit.
Daher wird das Genehmigungsverfahren auch häufig angewandt wenn ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt.
Wird die Baugenehmigung erteilt so gilt diese für drei Jahre und muss dann mittels eines schriftlichen Antrages verlängert werden.